Satzung Iranischer Kinderschutzverein (IKSV) e.V.

 

§1 Name ,Sitz und Geschäftsjahr

l: Der Verein führt den Namen: „Iranischer Kinderschutzverein (IKSV)".

2: Der Verein wird für unbestimmte Zeit gegründet. Er hat seinen Sitz in Heidelberg.

verankert.

3: Der Verein soll in das Vereinregister eingetragen werden.

4: Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Die Situation der iranischen Kinder stellt eines der grundsätzlichen sozialen Probleme in der iranischen Gesellschaft dar.

Die Aufgabe des Vereins ist es, im Rahmen der Prinzipien der internationalen "UN-Konvention über die Rechte des Kindes", die 1989 verabschiedet wurde, iranischen Kindern zu helfen und zur Beseitigung der kulturellen, politischen und sozialen Hindernisse ihrer Entfaltung beizutragen.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabeordnung. Er beruht auf der freiwilligen Tätigkeit ihrer Mitglieder

3. Der verein ist selbstlos tätig; von allen parteipolitischen Bindungen frei und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben ,die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat.

2. Die Mitgliedschaft im Verein gründet auf der Zustimmung zur Satzung und der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrags.

3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§4 Beitrag

Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammelung festgesetzt wird.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.   Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt erfolgt schriftlich.

2.   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.

3.   Bei Mißachtung der Rechte von Kindern.

 

§ 6 Organe des Vereins

1. Vorstand und

2.Migliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus dem

a)  1. Vorsitzender

b)  2. Vorsitzender

c)  Stellvertreter

d)  Schriftführer

e)  Schatzmeister

2.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.

3.  Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß Ziffer 7.1 zu ergänzen.

4.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) vom 1. Vorsitzenden und 2.Vorsitszenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt ist.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins und findet im ersten Quartal des Jahres statt.

2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei Verhinderung der beiden Vorsitzenden von einem der weiteren Vorstandsmitgliedern gemäß Ziffer 7.1 der Satzung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen.

4. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

7. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen+1).

9. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die schriftliche Abstimmung.

10. Wenn die Vollversammlung nicht beschlussfähig ist, erfolgt eine weitere Einladung innerhalb von 2 Wochen. Die zweite Versammlung ist dann beschlussfähig.

11. Zu Beginn der Mitgliederversammlung werden 2 der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Vorstands und nach Abstimmung als Versammlungsleiter und Protokollführer gewählt.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

a)   Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

b)   Erstattung des Tätigkeitsberichtes durch den Koordinationsausschuss

c)   Bericht des Schatzmeisters

d)   Kassenprüfung

e)   Wahl der Mitglieder des neuen Vorstands

f)   Programmvorschau und Mitgliederstand

g) Verschiedenes

 

§ 10 Beurkundung

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Satzungsänderungen

1.   Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

2.   Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehntel aller Mitglieder erforderlich.

 

§ 12 Finanzen

1. Einnahmen

Die Einnahmen bestehen aus

-    Mitgliedsbeiträgen.

-    Einnahmen aus verschiedenen Aktivitäten des Vereins. Spenden.

2. Ausgaben

Alle über die Werbungskosten hinausgehenden Ausgaben (über 250 EUR) müssen von der Vollversammlung genehmigt werden.

 

§13 Auflösung >

1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

2. Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Dies wird an die Societyfor Protecting the Rights ofthe Child (SPRC) im Iran überwiesen.

3.   Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst  nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.